Der § 40b Einkommensteuergesetz (EStG) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung regelt die Besteu-erung der Beiträge für Direktversicherungen und an Pensionskassen. Die Weiteranwendung der Pau-schalbesteuerung der Beiträge für Direktversicherungen und an Pensionskassen ist aber nur unter fol-genden Voraussetzungen möglich:
- Es handelt sich um eine sogenannte Altzusage. Das heißt: die Zusage wurde vor dem 1.1.2005 erteilt.
- Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG sind nicht erfüllt.
- Bei der Pensionskasse gilt zusätzlich: Die Pauschalversteuerung kann seit 1.1.2005 erst dann angewendet werden, wenn zuvor der maximale steuerfreie Betrag des § 3 Nr. 63 EStG voll ausgeschöpft wird.
- Die Pauschalbesteuerung ist bis zu einem Beitrag von 1.752 Euro im Kalenderjahr zulässig. Übersteigen die eingezahlten Beiträge den für die Pauschalierung zulässigen Höchstbe-trag, gilt: Der übersteigende Betrag unterliegt der normalen Lohnsteuer. Bei Abschluss ei-nes Gruppenvertrags erfolgt eine Durchschnittsberechnung. Hier werden alle Mitarbeiter mit einem Beitrag bis zu 2.148 Euro pro Kalenderjahr einbezogen. Liegt der Durchschnitts-beitrag über dem Höchstbetrag von 1.752 Euro, gilt: Die Pauschalbesteuerung ist nur indi-viduell bei jedem Arbeitnehmer bis zu diesem Betrag zulässig.
- Es handelt sich um ein erstes Dienstverhältnis des Mitarbeiters.
Der Pauschsteuersatz beträgt 20 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag. Kirchensteuerpflichtige zahlen darauf zusätzlich Kirchensteuer.
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